Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Firma TLC Digitales Fotostudio GmbH & Co. KG (nachfolgend „Fotograf“) und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebotes des Fotografen durch den Auftraggeber, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials. Entgegenstehende oder von den AGB des Fotografen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Fotograf hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB des Fotografen gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Fotograf und dem Auftraggeber getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
„Bildmaterial“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
Die Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich. Ist der Auftrag als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Fotograf das Angebot innerhalb von 2 Wochen annehmen. Annahmeerklärungen, sämtliche Aufträge und sonstige mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Fotografen. Bestellungen des Auftraggebers sind für ihn bindende Angebote. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Die Preise des Fotografen verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ausschließlich Verpackung und Versandkosten. Durch den Auftrag zusätzliche anfallende Kosten und Auslagen (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, zusätzliche Lebensmittel etc.) sind vom Auftraggeber zu zahlen. Die Preise gelten nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck. Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so behält sich der Fotograf das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Personalkosten oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.
Der Preis ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.
Dem Fotografen steht das Urheberrecht an dem Bildmaterial nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. Das vom Fotografen hergestellte Bildmaterial ist grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Der Auftraggeber erwirbt nur das einfache Nutzungsrecht. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
Bei der Verwertung des Bildmaterials kann der Fotograf, sofern nicht anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
Die Urheberrechte verbleiben beim Fotografen. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Die Verbreitung von Bildmaterial des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Die Weitergabe von digitalisiertem Bildmaterial im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf dem Bildschirm oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder -fristen bzw. Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Wird die Lieferung oder Leistung durch Umstände, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, insbesondere beispielsweise durch Vorkommnisse höherer Gewalt, wie Verkehrsstörungen, Streik, Brand, Wasserschäden, Stromsperrungen, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Aussperrung, Materialmangel oder anderer unabwendbarer Ereignisse – auch wenn sie bei Lieferanten des Fotografen oder deren Unterlieferanten eintreten – ganz oder teilweise verzögert, so ist der Fotograf auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Fotograf von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Sofern der Fotograf die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Fotografen. Der Fotograf ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Fotografen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist der Fotograf berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
In allen Fällen, in denen es durch ein Verschulden des Auftraggebers nicht zur Fertigstellung oder Lieferung des Bildmaterials kommt, hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber den Umfang des Auftrages nach Empfang der Auftragsbestätigung reduziert. Der Fotograf muss sich in diesem Fall jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in diesem Fall an Aufwendungen erspart, durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Zusatzaufträge sowie Änderungen des Leistungsumfangs vor bzw. während der Herstellungsphase sind von dem Auftraggeber gesondert zu erteilen. Änderungs- bzw. Zusatzaufträge sind in den Preisangaben der Auftragsbestätigung bzw. des Angebotes seitens des Fotografen nicht enthalten und besonders zu vergüten. Als Zusatzleistungen in diesem Sinne gelten insbesondere diejenigen Leistungen, die zur Anpassung des Bildmaterials entgegen der Spezifikation und den Vorgaben der Arbeitsgrundlage des Auftraggebers durchgeführt werden sollen bzw. müssen. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Auftraggeber. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für an ihn zur Bearbeitung übertragenes Bildmaterial und deren Rechte. Im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung ist der Auftraggeber verpflichtet, den Fotograf von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Bildmaterials geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume des Fotografen verlassen hat. Die Gefahr geht mit der Meldung der Versandbereitschaft durch den Fotograf auf den Auftraggeber über. Nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber die Gefahr für jede Art des Verlustes oder der Beschädigung des Bildmaterials.
Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang. Der Fotograf archiviert alle auftragsbezogenen Daten für einen Zeitraum von 1 Jahr nach Auslieferung. In dieser Zeit hat der Auftraggeber die Möglichkeit, seine Daten abzufordern. Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Fotografen eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Bei Abschluss eines Werkvertrages findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Auftraggeber hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme des Bildmaterials dieses unverzüglich zu prüfen und festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung dem Fotograf unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen, schriftlich in nachvollziehbarer Form anzuzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotograf sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung erforderlich sind. Kann bei einer Überprüfung durch den Fotograf der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Prüfung. Im Fall des Vorliegens eines Mangels ist der Fotograf berechtigt, nach seiner Wahl zunächst den dreimaligen Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu unternehmen. Sofern die Nacherfüllung scheitert, bleiben dem Auftraggeber nach Fristsetzung seine Rechte aus § 437 Ziffer 2 und 3 BGB vorbehalten. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen; die Frist muss mindestens 14 Werktage betragen. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Fotograf verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Bildmaterial nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Steht dem Auftraggeber ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so entfällt die Pflicht zum Wertersatz nach § 346 Abs. 3 Ziffer 3 BGB nur, wenn der Auftraggeber die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsmannes beachtet hat. Das Recht des Fotografen zur Nacherfüllung entfällt erst mit Leistung des Schadensersatzes, selbst wenn der Auftraggeber es zuvor bereits verlangt hat.
Der Fotograf verwahrt die Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative und gespeicherte Daten nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrages zu vernichten.
Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit des Bildmaterials nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials und der Datenträger.
Das Nutzungsrecht an dem Bildmaterial geht erst nach Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung des Fotografen mit dem Auftraggeber auf den Auftraggeber über. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Fotograf berechtigt, die Rücknahme des Bildmaterials zu verlangen. In der Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Fotograf ist nach Rücknahme zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Bildmaterial im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Fotograf jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MWSt) seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob das Bildmaterial ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Fotograf ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Fotograf abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Die Rechnungen des Fotografen sind sofort fällig. Bei außergewöhnlich großen Vorleistungen ist der Fotograf berechtigt Vorauszahlung zu verlangen. Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist der Fotograf berechtigt, von dem Auftraggeber zum Zwecke der Besicherung seiner Zahlungsansprüche die Übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank unter Zugrundelegung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland in Höhe des Auftragswertes zu verlangen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Fotograf berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Fotograf ist zulässig. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht aufgrund dieser Vereinbarung nicht innerhalb von einer Kalenderwoche nach, ist der Fotograf berechtigt, die Weiterarbeit einzustellen. Dadurch bedingte Verzögerungen sind in Vertragsstrafe-Vereinbarungen nicht einzurechnen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Fotograf anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind sowohl gegen den Fotograf als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt ebenfalls für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Display, Layouts oder Daten. Soweit dem Fotografen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Fotografen für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung sowie bei Übernahme einer Garantie durch den Fotograf. Beruft sich der Auftraggeber auf die Übernahme einer Garantie, so trägt er für das Vorliegen eines Garantiefalles die Beweislast. Unberührt bleibt ebenfalls eine Haftung des Fotografen für die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, einer sog. Kardinalspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Der Fotograf kann auf Verlagserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
Der Fotograf ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzutreten. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Fotograf und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG). Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Fotografen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Geschäftssitz des Fotografen ist der Erfüllungsort. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
TLC Digitales Fotostudio GmbH & Co. KG, Eiland 17, 46342 Velen-Ramsdorf
Stand 01.12.2010